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Wichtige Informationen zum Datenschutz (EU-DSGVO)
Verbandsgemeinde Egelner Mulde, den 31.05.2018Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).
Was mit den gespeicherten Daten geschieht und auf welchen Rechtsgrundlagen diese erhoben werden, finden Sie in der Anlage Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
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